Die Junge Union Rhein-Berg ist als Kreisverband der Jungen Union Deutschlands eine selbstständige politische Vereinigung, die durch Fortentwicklung der von der CDU vertretenen politischen Grundwerte an der freiheitlichen demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung und die Aktivierung der jungen Generation bemüht. Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.

A. Name und Sitz

§ 1

A. Name und Sitz

§1. Vertretung

Die Junge Union Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis ist eine selbständige Vereinigung der jungen Generation in der CDU im Rheinisch-Bergischen Kreis.

§2. Name

Die Vereinigung führt den Namen „Junge Union Deutschlands (JU), Landesverband Nordrhein-Westfa- len, Bezirksverband Bergisches Land, Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis“ (kurz: Junge Union Rhein- Berg); die Stadt- und Gemeindeverbände zusätzlich ihren entsprechenden Namen.

§3. Sitz

Sitz des Kreisverbandes ist Ort der CDU-Kreisgeschäftsstelle im Rheinisch-Bergischen Kreis.

B. Mitgliedschaft
§4. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Jungen Union Rhein-Berg kann jeder werden, der sich zu ihren Grundsätzen bekennt und ihre Ziele zu fördern bereit ist, mindestens das 14., nicht aber das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer anderen politischen Partei ist als der CDU/CSU oder einer gegen die CDU/CSU gerichte- ten Gruppe.
  2. Der Bewerber darf nicht auf einer mit der CDU konkurrierenden Kommunalwahlliste kandidieren
  3. Der Bewerber muss seinen Wohnsitz im Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises haben.
  4. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann eine Aufnahme auch erfolgen, wenn sich nur der Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder seine Schule im Kreisgebiet befindet.

§5. Aufnahmeverfahren

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag kann sowohl schrift- lich, in Textform (E-Mail) als auch online über das Internet gestellt werden. Im Falle der Online-Beantra- gung ist dem Mitglied sein Aufnahmeantrag innerhalb von einer Woche schriftlich per Brief durch den Kreisvorstand mitzuteilen. Sofern das Mitglied nicht innerhalb einer Woche widerspricht, ist der Online- Beantragung vom Mitglied zugestimmt worden.
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  2. Vor der Aufnahme von Bewerbern nach §4.3. dieser Satzung ist der Kreisverband des Wohnsitzes sowie der zuständige Stadt-/Gemeindeverband des Arbeits-, Ausbildungsplatzes oder der Schule zu hören.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Aufnahmebeschluss des Kreisvorstandes wirksam.
  4. Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers in die Junge Union. Sofern er den An- trag ablehnt, kann der Bewerber binnen eines Monats beim Landesvorstand der Jungen Union NRW Ein- spruch einlegen. Dieser entscheidet endgültig über den Antrag des Bewerbers
  5. Ist über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nicht entschieden worden, so gilt er als angenom- men.
  6. Alle Mitgliedsdaten werden in der Zentralen Mitgliederverwaltung gespeichert und an den Landes- und Bundesverband weitergeleitet.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) mit Vollendung des 35. Lebensjahres
c) durch Ausschluss
d) durch Tod
2. Der Austritt ist dem Kreisvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird mit Zugang einer schrift- lichen Erklärung beim Kreisvorsitzenden wirksam. Der Mitgliedsausweis ist beizufügen.
3. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union, so erlischt die Mitgliedschaft mit Erledigung des Amtes.
4. Ausschluss eines Mitgliedes
a) Ein Mitglied kann nur dann aus der Jungen Union ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich ge-
gen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Union verstößt und ihr damit
Schaden zufügt (vgl. § 10 Abs. 4 PartG).
b) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, den Ausschluss eines Mitgliedes schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Kreisvorstand zu beantragen.
c) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Kreisvorstandes der Jungen Union nach vorheriger Anhörung
des Betroffenen ausschließlich durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-West- falen. Der Kreisvorstand hat eine mit absoluter Mehrheit zu fassender Stellungnahme dem Landes- schiedsgericht unter Angabe des Abstimmungsergebnisses unverzüglich mitzuteilen.

§7. Ordnungsmaßnahmen

  1. Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand & den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen ge- genüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Jungen Union oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Enthebung von Ämtern in der Jungen Union
    d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Jungen Union auf Zeit.
  3. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und die Begrün- dung sowie eine Belehrung über Widerspruchsmöglichkeiten nach §7.5. dieser Satzung sind dem be- troffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
  4. Für Ordnungsmaßnahmen nach §7.2.c). und §7.2.d) dieser Satzung ist die nächsthöhere Ebene zuständig. Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
  5. Ordnungsmaßnahmen sind beim Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-Westfalen anfechtbar.

§8. Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Jungen Union Rhein-Berg hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmun- gen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Des Weiteren haben alle Mitglie- der auf allen Veranstaltungen der Jungen Union Rhein-Berg Rederecht.

§9. Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder der Jungen Union zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Einzelheiten der Beitragserhebung entscheidet die Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes in einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung gilt für alle Stadt- und Gemeindever- bände der Jungen Union im Bereich des Rheinisch-Bergischen Kreises. Sie ist schriftlich der Satzung an- zuhängen.
  2. Der Kreisverband führt am 1. April jeden Jahres für jedes Mitglied an den Landesverband einen Jahres- beitrag in Höhe des Beitrages ab, der durch den Landesverband an den Bundesverband weitergeleitet werden muss. Für die Ermittlung der jeweiligen Beiträge wird der Mitgliederstand nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkartei am 31. Dezember des Vorjahres zugrunde gelegt.

§10. CDU-Mitgliedschaft der Funktionsträger
1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Mitglieder der Vorstände der Stadt- und Gemeindever- bände der Jungen Union sollen Mitglied in der CDU sein.

§11. PflichtenderMitglieder

  1. Alle Mitglieder müssen Veränderungen Ihres Wohnortes, Ihrer Kommunikationsdaten wie Telefon, Handy, E-Mail-Adresse etc. umgehend dem Kreisvorstand mitteilen. Dieser verpflichtet sich, die Ände- rungen umgehend an die Zentrale Mitgliederverwaltung zu melden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Junge Union & ihre Werte einzusetzen. Sie haben das Recht, sich aktiv in die Arbeit der Jungen Union einzubringen.
  3. Die Funktionsträger (Inhaber von Ämtern und Mandaten) der Jungen Union berichten auf Wunsch dem Kreisvorsitzenden, dem Kreisvorstand und/oder der Kreisversammlung über ihre Tätigkeit.
    C. Gliederung

§12. Organisationsstufen

  1. Die Organisationsstufen der Jungen Union Rhein-Berg sind:
    a) der Kreisverband
    b) die Stadt- bzw. Gemeindeverbände

§13. Der Kreisverband

  1. Der Kreisverband ist die Organisation der Jungen Union Nordrhein-Westfalen in den kommunalen Gren- zen des Rheinisch-Bergischen Kreises; er ist die unterste selbständige organisatorische Einheit der
    Jungen Union mit Satzung und Finanzhoheit. Er ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches.
  2. Der Kreisverband unterhält mit allen Stadt- und Gemeindeverbänden ständige Verbindung, unterstützt und koordiniert ihre Arbeit.

§14. DieStadt-undGemeindeverbände

  1. Die Stadt- bzw. Gemeindeverbände sind die Organisation der Jungen Union in kreisangehörigen Städten bzw. Gemeinden. Der Kreisverband ist für die Abgrenzung der Stadt- und Gemeindeverbände verantwortlich. Die Grenzen der Stadt- und Gemeindeverbände sind i. d. R. mit den kommunalen Grenzen deckungsgleich.
  2. a) SV Bergisch Gladbach
    b) SV Burscheid
    c) GV Kürten
    d) SV Leichlingen
    e) GV Odenthal
    f) SV Overath
    g) SV Rösrath
    h) SV Wermelskirchen
  3. Freiwillige Zusammenschlüsse von Stadt- und Gemeindeverbänden können durch eine eigenes zu die- sem Zweck einberufene Kreisversammlung nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlungen der betroffenen Stadt- und/oder Gemeindeverbände beschlossen werden.
  4. Die Stadt- bzw. Gemeindeverbände führen ihre Geschäfte grundsätzlich selbständig. Die Organe der Stadt- bzw. Gemeindeverbände sind
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand
  5. Die Mitgliederversammlungen der Stadt- bzw. Gemeindeverbände sollen zweimal jährlich stattfinden. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres muss im ersten Quartal stattfinden. Der Stadt- bzw. Ge- meindeverbandsvorstand ist ferner zur Einberufung verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder oder der Kreisvorstand unter Angabe einer Tagungsordnung beim Vorstand beantragt.
  6. Die Zusammensetzung der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstände und die Amtszeit regeln diese selb- ständig in einer Geschäftsordnung. Die Amtszeit darf höchstens zwei Jahre betragen.
  7. Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der Stadt bzw. Gemeindeverbände ist Pro- tokoll zu führen. Diese sind dem Kreisvorsitzenden in Kopie unmittelbar nach der Veranstaltung Kenntnis zu übergeben.
  8. Mitglieder eines Stadt- bzw. Gemeindeverbandes, die diesen in übergeordneten Vorstandsgremien der Jungen Union vertreten, gehören dem Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand mit beratender Stimme als ständige Gäste an. Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand kann weitere Mitglieder mit beraten- der Stimme kooptieren.
  9. Erfüllen Stadt- bzw. Gemeindeverbände bzw. deren Vorstände die ihnen nach dieser Satzung oder höhe- ren Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben der politischen Arbeit nicht, so kann der Kreisvor- stand das Erforderliche im Sinne dieser Satzung veranlassen.

§15. Pflicht
zur Erstellung von Jahresberichten
der Jungen Union Rhein-Berg gibt es folgende Stadt- und Gemeindeverbände:

  1. Jeder Stadt- und Gemeindeverband der Jungen Union Rhein-Berg ist verpflichtet, bis zum 21. Januar je- den Jahres einen Rechenschaftsbericht über die Aktivitäten des Verbandes und seiner Vorstandsmitglie- der sowie der Jahresabrechnung dem Kreisvorstand & dem Kreisvorsitzenden abzugeben. Diese werden zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes der Kreisversammlung vorgelegt. Verant- wortlich für die rechtzeitige und vollständige Erstellung und Einreichung ist der jeweilige Vorsitzende des Stadt- bzw. Gemeindeverbands.

§16. Eingriffsrechte

  1. Erfüllen die Stadt- und Gemeindeverbände die ihnen nach der Satzung der Jungen Union obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Landesverband unter Beteiligung des Kreisvorstandes das Er- forderliche veranlassen.
  2. In Absprache mit dem betreffenden Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstandes kann auch der Kreisvor- stand selbst die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen treffen. Falls erforderlich, kann der dabei die Geschäftsführung des Verbandes für begrenzte Zeit übernehmen.
    D. Organe

§17. Organeder Jungen Union des Rheinisch-Bergischen Kreises sind:

  1. die Kreismitgliederversammlung
  2. der Kreisvorstand

§18. Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreisversammlung ist als oberstes Organ die beschließende Vertretung der Jungen Union im Rheinisch-Bergischen Kreis.
  2. Der Kreisversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder der Jungen Union im Rheinisch-Bergischen Kreis an.
  3. Die Kreismitgliederversammlung hat mindestens einmal alle zwei Kalender Jahre stattzufinden.
  4. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn Der Kreisvorstand dies mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt.
  5. Beim Rücktritt des Amts des Kreisvorsitzenden ist binnen dreier Monate eine außerordentliche Kreisversammlung zum Zwecke der Neubesetzung einzuberufen.

§19. Zuständigkeit der Kreisversammlung

  1. Als oberstes Organ ist die Kreisversammlung für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen zu übertragen sind. Die Ladungsfrist beträgt 21 Tage.
  2. Insbesondere ist sie zuständig für

- Aufstellung der Richtlinien für den Kreisvorstand
- die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Kreisvorstandes und der Stadt- bzw. Gemein-
deverbände
- die Entlastung des Kreisvorstandes
- die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landes- und Bezirkstagung sowie im Landes- ausschuss
- die Wahl des Kreisvorstandes
- die Wahl von bis zu Kassenprüfern
- die Wahl einer Mandatsprüfungskommission
- die Bestätigung der Antragskommission
- die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und der Verfahrensordnung
- der Beschluss der Beitragsordnung

§22. Der Kreisvorstand
1.
a) der/die Kreisvorsitzende
b) bis zu drei Stellvertreter
c) ggf. der/die Geschäftsführer/in
d) der/die Schatzmeister/in
e) ggf. der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
f) der/die Schriftführer/in
g) bis zu zehn Beisitzer/innen
2. Alle Wahlen sind einzeln durchzuführen. Die Wahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der bis zu zehn Beisitzer hat jeweils in einem Wahlgang zu erfolgen. Alle Wahlen sind geheim durchzuführen. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Kreisvorsitzenden bei Bedarf in der Reihenfolge der entfallenen Stimmanteile ihres Wahlganges.
3. Mitglieder der Jungen Union Rheinisch-Bergischer Kreis, die den Kreisvorstand in übergeordneten Vorstandsgremien der Jungen Union vertreten, gehören dem Kreisvorstand mit beratender Stimme an.
4. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme oder mit Stimmrecht kooptieren.
5. Eine Sitzung des Kreisvorstandes kann entweder durch den Kreisvorsitzenden alleine, oder bei besonderem Bedarf durch eine schriftliche Beantragung von zwei-dritteln der gewählten Vorstandsmitgliedern erfolgen.

§23. Zuständigkeit des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband.
  2. Insbesondere ist er zuständig für:
    a) Erledigung der laufenden Geschäfte
    b) Festlegung der Richtlinien für die Kreisverbandsarbeit
    c) Vorbereitung der ordentlichen Kreisversammlung
    d) Durchführung der Beschlüsse der Kreisversammlung
    e) Erledigung der politischen und organisatorischen Arbeiten des Kreisverbandes
    f) Durchführung von Bildungsarbeit auf Kreisebene
    g) Bildung von Arbeitskreisen zur Unterstützung des Kreisvorstandes
    h) Veröffentlichung und Ausführung von Beschlüssen der Arbeitskreise. Derartige eigene Maßnah-
    men der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstande
    i) Verabschiedung & Beratung von Anträgen für die Landes- und Bundestagung
    j) Mitgliederaufnahme
  3. Der Kreisvorstand beschließt bei Bedarf zum Anfang seiner Wahlperiode eine interne Zuständigkeitsord- nung, welche die inhaltliche Arbeit des Kreisvorstandes organisiert. Folgende Themenfelder sind bei Be- darf zu berücksichtigen:
    a) Schule, Bildung, Jugend, Familie und Gesellschaft
    b) Haushalt und Finanzen (fällt automatisch an Kreisgeschäftsführer oder den Kreisschatzmeister)
    c) Presse und Öffentlichkeitsarbeit
    d) Wirtschaft, Arbeit, Soziales, Gesundheit
    Kreisvorstand gehören an:
    e) Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt f) Veranstaltungsorganisation
    g) Mitgliederbetreuung
    Diese Themenfelder können und sollten ggf. auch in Arbeitskreisen behandelt werden.
  4. Der Kreisvorstand hat bei Streitigkeiten zwischen Stadt- bzw. Gemeindeverbänden und innerhalb der Stadt- bzw. Gemeindeverbände schlichtend zu wirken. Er kann Sitzungen zum Schlichten von Dissensen einberufen.
  5. Mitglieder des Kreisvorstandes können an allen Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen.

§ 24. Der Kreisvorsitzende

  1. Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisvorstand nach innen und außen. Er beruft und leitet die Kreisvor- standssitzungen und koordiniert die Arbeit des Kreisvorstandes. Er repräsentiert die Mitglieder der Jun- gen Union Rhein-Berg & deren Werte im besonderen Maße.
  2. Er ist zu allen Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen der Stadt- bzw. Gemeindeverbände schriftlich, oder elektronisch (E-Mail, WhatsApp) einzuladen.

§25. Amtsdauer

  1. Der Kreisvorstand, die Kassenprüfer sowie die Delegierten des Kreisverbandes zur Landes- und Bezirks- tagung und zum Landesausschuss werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl vollwertig im Amt, längstens aber 27 Monate.
  2. Alle Amtsinhaber der Jungen Union innerhalb des Kreisverbandes können durch Wahl eines Nachfolgers durch Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des zuständigen Gremiums abberufen werden. Ein solcher Antrag muss als ordentlicher Punkt unter Benennung eines Nachfolge- kandidaten auf der Tagesordnung einer ordnungsgemäßen Sitzung des Organs aufgeführt sein.

§26. Protokollführung

Über die Sitzungen aller Organe (Kreisversammlungen, Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Arbeitskreissitzungen) des Kreisverbandes und der Stadt- bzw. Gemeindeverbände ist Protokoll zu füh- ren. Im Regelfall verfasst der Schriftführer das Protokoll. Sofern kein Schriftführer gewählt wurde, ist am Anfang einer Wahlperiode ein Verantwortlicher für die Verfassung von Protokollen zu ernennen.
Die Protokolle sind dem jeweiligen Organ zugänglich zu machen.
Dem Kreisvorsitzenden ist jedes Protokoll der Sitzungen aller Organe zur Kenntnis zu geben.
Das Protokoll der Kreisversammlung ist dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der Stadt- bzw. Ge- meindeverbänden (per E-Mail) zuzusenden. Mitgliedern ist das Protokoll auf Wunsch zuzusenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung Einspruch beim Kreisvorstand erhoben wird. Dieser entscheidet über den Einspruch.
E. Sonstige Bedingungen §27. Satzungsänderungen
1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer ordentlichen Kreisversammlung beschlossen werden.
2. Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein. Ihr Wortlaut muss aus dem Ladungsschreiben hervorgehen.
3. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. §28. GeltungsbereichderSatzung
1. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die Stadt- bzw. Gemeindeverbände.
2. Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Union, wenn diese keine einschlägigen Regelungen enthält, die der Jungen Union Deutschlands, sowie das Statut der CDU Deutschlands.

§28. Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Diese Satzung wurde zuletzt am 01. Oktober 2020 in Bergisch Gladbach geändert.